Honorar und Ratenzahlung
Honorar bei Schuldnerberatung und Insolvenzverfahren:
Der erste Termin zur Schuldnerberatung ist kostenfrei.
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist es für einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 Insolvenzordnung möglich, bei der Rechtsantragsstelle am zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen und im Falle einer Bedürftigkeit einen Beratungshilfeschein zu erlangen. Ich bin gerne bereit, die Kosten des vorgeschalteten Verfahrens mit dem Beratungshilfeschein direkt mit der Staatskasse abzurechnen. Ein Beratungshilfeschein wird nicht für die Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens erteilt.
Alle weiteren Kosten werden gemeinsam in einer fairen und angemessenen Honorarvereinbarung festgelegt, die sich u.a. nach der Schuldenhöhe und der Gläubigeranzahl richtet. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation wird die Bezahlung des anwaltlichen Honorars in monatlichen Raten gewährt.
Honorar im Arbeitsrecht und anderen Zivilsachen:
Da im Arbeitsrecht bei außergerichtlichen Vertretungen und erstinstanzlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen die Besonderheit besteht, dass jede Partei die Kosten der anwaltlichen Vertretung auch im Falle des Obsiegens selbst zu zahlen hat, informiere ich gleich zu Beginn des Mandates ausführlich über die zu erwartenden anwaltlichen Gebühren, die sich in der Regel nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - und dem individuellen Gegenstandswert richten.
Soweit dies gewünscht ist, werde ich direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen.